Occasional Paper: Österreichische “Spezialfonds”
Der „Spezialfonds“ nach österreichischem Recht ist ein flexibles Vehikel für die Veranlagung von Wertpapieren seitens Großanleger, in Form von durch eine KAG verwaltetem Sondervermögen, das von den strengen Kontrollen und regulatorischen Auflagen betreffend Publikumsfonds weitgehend befreit ist.
Diese Anlageform erlaubt die vertragliche Festlegung von den Haupteigenschaften des Fonds, u.A. der Art der Vermögensverwaltung, Ernennung von Verwaltern, sowie dem Ausmass sowie der Art der laufenden Berichterstattung an Investoren, mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen den Investoren, dem Vermögensverwalter (KAG) und der Depotbank (Verwahrstelle). Spezialfonds unterliegen nicht der OGAW-Richtlinie und der Prospektpflicht.
Institutionelle Investoren sowie natürliche Personen, die mindestens EUR 250.000 investieren, dürfen Anteilinhaber von einem Spezialfonds sein. Die Zahl von Anteilinhabern wird auf zehn beschränkt. Spezialfonds eignen sich als Investmentvehikel für Großinvestoren, die ein „maßgeschneiderte Fondslösung“ suchen, mit Steueroptimierung, professionelle Verwaltung, sowie kompetente Administration und Compliance durch eine KAG.
Spezialfonds eignen sich für institutionelle Investoren wie Versicherungen, Banken, Pensionsfonds, kirchliche und karitative Einrichtungen, Universitäten etc., sowie für vermögende Privatinvestoren (auch Privatstiftungen, Family Offices). Verschiedene österreichische Banken und Finanzdienstleister bieten Spezialfonds als „Produkt“ für verschiedene Ihrer Kunden an.
Der Spezialfonds wird in erster Linie von dem österreichischen Investmentfondsgesetz geregelt, das die Eckbedingungen eines Spezialfonds festlegt und ein Minimum von aufsichtsrechtlichen Auflagen und Veröffentlichungsflichten vorschreibt, u.A. die Einhaltung von Grundprinzipien des Anlagegeschäfts wie Risikostreuung, Fremdverwaltung durch eine regulierte Verwaltungsgesellschaft, sowie „Gewaltentrennung“ zwischen Verwaltung (KAG) und Verwahrung (Depotbank), mit erhöhten Anlagegrenzen.
Durch das Inkrafttreten der europäischen „AIFM-Richtlinie“ (2011/61/EU) in 2011 und die Implementierung dieser Richtlinie durch das österreichische AIFM-Gesetz in 2013 unterliegen die Manager von Spezialfonds, die als sogenannte„Alternative Investment Funds“ (AIFs) eingestuft werden, einer neuen Ebene von Regulierung. Die AIFM Richtlinie und das österreichische AIFM-Gesetz beeinhalten Vorschriften für die Bekämpfung von fondsspezifischen Risiken (Versagen von internen Risikomanagementsystemen, Liquiditätsrisiken, Marktrisiken), sowie von sytemischen Risiken (Gefährdung von systemisch wichtigen Gegenparteien, Tendenzen „Marktblasen“ zu verschörfen).
Durch die AIFM-Richtlinie müssen die Verwalter von Spezialfonds als „AIF“-Manager von der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) registrieren und genehmigen lassen. Strenge operative und organisatorische Auflagen werden dem Verwalter sowie – indirekt durch die Verpflichtungen des Verwalters – den Fonds selber auferlegt.